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Für die Berechnung des Punktestands im Fahreignungsregister (FAER) für eine Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ist auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Maßnahme führenden Zuwiderhandlung abzustellen. Eine ältere Eintragung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hemmt die Tilgung nachfolgender Eintragungen, wenn ihre eigene Tilgungsfrist (hier: zehn Jahre nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F.) noch nicht abgelaufen ist. § 4 Abs. 3 StVG findet keine Anwendung auf Zuwiderhandlungen, die nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |