|
1. Erweist sich bei einer gebundenen Entscheidung der Bescheid aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass er durch den Austausch der Begründung in seinem Wesen geändert werde, dann ist das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung an einem entsprechenden Austausch nicht gehindert (wie VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2019 - 14 L 2212/19). 2. Der Ausgang eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist vor der Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren nicht abzuwarten, wiel eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG auf Ordnungswidrigkeiten nicht möglich ist (wie VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2019 - 14 L 2212/19). (Leitsätze des Gerichts) |