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Das Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 ZPO entfällt nicht durch eine einseitige Erklärung des Beklagten, künftige berechtigte Schäden mit "Wirkung eines Feststellungsurteils" regulieren zu wollen, da der Kläger hierdurch nicht endgültig gesichert ist. Ein Verstoß gegen § 10 StVO beim Einfahren in den fließenden Verkehr begründet einen Anscheinsbeweis für die volle Haftung des Einfahrenden. Eine Erklärung, alle weiteren, berechtigten Schadensersatzansprüche regulieren zu wollen, ist als deklaratorisches Anerkenntnis auszulegen, das zuvor erhobene Einwendungen gegen die Haftung dem Grunde nach überholt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |