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Die sofortige Vollziehung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat; typisierte Begründungen für das besondere Vollziehungsinteresse sind hierbei ausreichend, wenn sie die für die Fallgruppe typische Interessenlage aufzeigen und diese auch im konkreten Fall vorliegt. Ein Verfahrensfehler wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter Anhörung kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt werden, wenn die Behörde sich nachträglich mit dem Vorbringen des Antragstellers inhaltlich auseinandersetzt und an ihrem Bescheid festhält. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit ergeben haben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 4 StVG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |