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Ausgangspunkt bei der Schmerzensgeldbemessung ist die Art und Schwere der Verletzung; bei multiplen Verletzungen ist auf die Gesamtheit der Verletzungen abzustellen und nicht eine Addition einzelner Beträge. Ein etwaiges Mitverschulden eines zum Unfallzeitpunkt 9 Jahre alten Kindes ist gemäß § 828 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen und kann auch nicht mittelbar als Bewertungsfaktor bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |