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Landgericht Köln v. 06.10.2020: Zur Schmerzensgeldbemessung bei multiplen schweren Verletzungen nach Verkehrsunfall und Feststellung zukünftiger Schäden




Das Landgericht Köln (Urteil vom 06.10.2020 - 32 O 398/15) hat entschieden:

   Ausgangspunkt bei der Schmerzensgeldbemessung ist die Art und Schwere der Verletzung; bei multiplen Verletzungen ist auf die Gesamtheit der Verletzungen abzustellen und nicht eine Addition einzelner Beträge. Ein etwaiges Mitverschulden eines zum Unfallzeitpunkt 9 Jahre alten Kindes ist gemäß § 828 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen und kann auch nicht mittelbar als Bewertungsfaktor bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schmerzensgeld HWS

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € für die Zeit bis 10.11.2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2014 abzüglich am 22.08.2014 gezahlter 10.000,00 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ausgleich aller zukünfigen materiellen und immateriellen Schäden, die auf dem Unfallereignis vom 00.00.0000 in 51709 Marienheide beruhen, verpflichtet ist, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 526,78 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 30%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I.

1.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in zuerkannter Höhe aus §§ 115 VVG, 823, 253 Abs. 2 BGB.

a)

Die Klägerin ist bei dem Zusammenstoß mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug erheblich verletzt worden. Die Haftung der Beklagten dem Grund nach ist unstreitig.

b)

Der Klägerin steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 15.000,00 € zu, der in Höhe der geleisteten 10.000,00 € bereits erfüllt wurde, so dass die Klägerin die Zahlung eines restlichen Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € verlangen kann.

Ausgangspunkt bei der Schmerzensgeldbemessung ist zweifellos die Art und Schwere der Verletzung als solcher. Dabei ist zu berücksichtigen, dass stets bei multiplen Verletzungen, wie sie bei schwereren Verkehrsunfällen typisch sind, auf die Gesamtheit der Verletzungen abzustellen ist und nicht etwa eine Addition der in einzelnen Schmerzensgeldentscheidungen ausgeurteilten Beträge erfolgen darf (vgl. Almeroth in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, BGB § 253 Rn. 10 m.w.N.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze erachtet das Gericht zum Ausgleich und zur Entschädigung ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 15.000,00 für angemessen und ausreichend. Ein noch höheres Schmerzensgeld, wie von der Klägerin beantragt, ist auch im Hinblick auf Vergleichsfälle (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2001, Az.: 27 U 185/00, zitiert nach beck-online-Schmerzensgeld, Nr. 2881; OLG Celle, Urteil vom 19.12.2007, Az.: 14 U 97/07) nicht angemessen.

Unstreitig erlitt die Klägerin unfallbedingt eine dislozierte proximale Femurschaftfrakur links, eine diskrete Kontusion des linken Leberlappens, eine diskrete Lungenkontusion des lateralen Unter- und ventralen Mittellappens rechts sowie einen Gallenblasenausriss, der eine Entfernung der Gallenblase mittels Bauchspiegelung erforderlich machte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erlitt die Klägerin keine beidseitige Lungenquetschung, sondern eine rechtsseitige Kontusion des Unterlappens und ventralen Mittellappens. Da auf der linken Seite kein Mittellappen existiere, könne es sich nur um eine Verletzung der rechten Lunge handeln, die primär geprellt und nicht gequetscht worden sei. Eine echte Verletzung des Lungengewebes besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T4 nicht. Funktionell habe die Verletzung keinerlei Auswirkungen für die Klägerin gehabt. Dies betreffe auch den nicht als behandlungsbedürftig eingestuften Leberriss, der in der Regel vollkommen ausheile, und die Kontusion der Bauchspeicheldrüse. Ferner schloss der Sachverständige Dr. med. T4 aus, dass die Klägerin durch den Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Aus der Dokumentation des stationären Krankenhausaufenthalts würden sich keine Entzündungen im Bauchraum ergeben; vielmehr lege diese einen weitgehend unkomplizierten Heilungsverlauf nahe. Die Femurfrakur der linken Seite sei folgenlos ausgeheilt; ein Hüftschiefstand habe nicht bestätigt werden können. Dagegen könne nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund des unfallbedingten Verlustes der Gallenblase zu regelmäßig auftretenden Bauchschmerzen und Übelkeit komme. Auch eine gewisse Unverträglichkeit gegenüber extrem fetthaltiger Ernährung mit Durchfällen nach fettreichen Mahlzeiten sei eine bekannte, aber seltene Folge nach Entfernung der Gallenblase. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. S1, die die Klägerin eingehend untersucht hat, ließen sich jedoch keine objektivierbaren Befunde in Bezug auf die Bauchschmerzen feststellen, die im Zusammenhang mit der Entfernung der Gallenblase stehen. Die Sachverständige Dr. med. S1 verneinte einen unfallkausalen Zusammenhang zwischen den von der Klägerin geschilderten Bauchbeschwerden und der durch den Unfall erforderlichen Gallenblasenentfernung.

Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen beider Sachverständiger an. Dabei beantwortete die Sachverständige Dr. med. S1 die nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T4 offen gebliebenen Fragen zu den geäußerten Bauchbeschwerden der Klägerin kompetent, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dies insbesondere im Anhörungstermin am 15.09.2020.

Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht nicht annehmen, dass die Klägerin unfallbedingt immaterielle Beeinträchtigungen und Schmerzen erlitten hat, die ein über den bereits erheblichen Betrag von 15.000 € hinausgehendes Schmerzensgeld begründen könnten.

In die Bemessung des Schmerzensgeldes eingeflossen ist des Weiteren die Behandlungsdauer. Die Klägerin befand sich vom 10.07. bis 19.07.2013 in stationärer Behandlung, zum Teil auch auf der Intensivstation. Das Heilverfahren wurde am 26.09.2013 vorläufig abgeschlossen; am 14.04.2014 erfolgte die Materialentfernung; nach einem komplikationslos gebliebenen weiteren Heilverlauf konnte die Heilbehandlung des Kreiskrankenhauses Gummersbach am 29.04.2014 erfolgen.

Auch die aus das Unfallereignis zurückzuführenden Schmerzen und zeitweisen Bewegungseinschränkungen waren für die Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe relevant.

Nicht berücksichtigt wurde ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin, die zum Unfallzeitpunkt erst 9 Jahre alt war. Die Beklagte kann sich nicht auf ein Mitverschulden berufen. Dieser Einwand ist gemäß § 828 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen und kann insoweit auch nicht mittelbar als Bewertungsfaktor bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.

2.

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

3.

Der Klageantrag 2) ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Haftung der Beklagten hinsichtlich der aus dem Unfall resultierenden zukünftigen materiellen immateriellen Schäden zu, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Das Feststellungsinteresse ist nicht durch die im Schreiben der Beklagten vom 16.12.2014 abgegebenen Erklärung weggefallen. Diese Erklärung ließ das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht entfallen. Zum einen hat die Beklagte nicht uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung zu verzichtet; zum anderen ist die Erklärung durch den Zusatz "nach entsprechender Prüfung" mindestens mehrdeutig. Der Klägerin kann nicht zugemutet werden, auf eine mehrdeutige und zweifelhafte Erklärung zu vertrauen und sich der Gefahr einer Verjährung ihrer Ansprüche auszusetzen.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

Da es hier um die Verletzung von absoluten Rechten geht, genügt die bloße Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden (vgl. BGH, Beschluss vom 09. 01. 2007, Az.: VI ZR 133/06, zitiert nach juris). Insbesondere ist nach dem Arztbericht des Kreiskrankenhauses Gummersbach vom 05.09.2013 nicht ausgeschlossen, dass es zu zukünftigen Beeinträchtigungen kommen kann. So besteht die Möglichkeit eines diskreten Gallengangslecks.

4.

Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch der Klägerin in Form eines Freistellungsanspruchs für die vorgerichtlichen Kosten ergibt sich hier aus §§ 823, 249 BGB, 115 VVG als Rechtsverfolgungskosten als Teil des Schadensersatzanspruches.

Die Ersatzpflicht auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches verursachten Kosten erstreckt sich auf diese, da die Klägerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach dem Gegenstandswert von 15.000,00 €.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2020/32_O_398_15_Urteil_20201006.html - DE:LGK:2020:1006.32O398.15.00

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