Das Verkehrslexikon

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Landgericht Kleve v. 30.09.2020: Zur Verkehrssicherungspflicht auf Friedhöfen bei Sturz durch Abdeckplatte und ausreichender Kontrolldichte




Das Landgericht Kleve (Urteil vom 30.09.2020 - 1 O 17/20) hat entschieden:

   Die einen Friedhof unterhaltende Gemeinde ist zur Sicherung des Verkehrs verpflichtet und muss Friedhofswege in einem sicheren Zustand halten. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt jedoch nicht vor, wenn der Friedhofsträger durch seine Mitarbeiter in ausreichenden regelmäßigen Abständen Kontrollen der Gehwege vorgenommen hat und dabei keine Anhaltspunkte auf Gefahren hingewiesen haben. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Verletzung trägt die Klägerin.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorlaufiig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


1. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig. lnsbsondere ist das Landgericht Kleve gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, § 71 Abs. 2 Nr. i GVG sachlich zuständig. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit Klageantrag zu 1) keinen bestimmten Antrag gestellt hat. Dies ist bei Schmerzensgeldklag.en gemäß § 253· Abs. 2 BGB nach der Rechtsprechung entbehrlich, weil das erkennende Gericht die Höhe des zusprechenden Betrages selbst nach billigem Ermessen gemäß § 287 ZPO festsetzt, ohne durch einen bestimmten Antrag oder die Angabe einer Größenordnung gebunden zu sein. Es genügt für eine ordnungsgemäße Klageerhebung, dass die Klägerin die Grundlagen für die Ermittlung des Betrages dargelegt hat. Dem ist die Klägerin hier nachgekommen.

Gleichfalls liegt für die Klägerin aµch ein Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 2) gemäß § 256 ZPO vor. Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse liegt vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld wegen des behaupteten Sturzes zu. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 839 Abs. 1 S. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG.

a. Die Beklagte ist gemäß der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der ___ Gemeinde vom 28.05.2010 in Verbindung mit dem Bestattungsgesetz NRW Friedhofsträger des Friedhofs R. Die einen Friedhof unterhaltende Gemeinde ist zur Sicherung des Verkehrs verpflichtet, muss also die Friedhofswege und Grabpfade in einem sicheren und gefahrlosen Zustand halten gefährliche Bäume beseitigen, aber auch die Standsicherheit der Grabsteine gewährleisten (vgl. MQKoBGB/Wagner Rn. 769, BGB § 823 R n. 769; OLG Brandenburg, NJW 2004, 2103). Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten hat sich dabei jedoch an denjenigen Erfordernissen zu orientieren, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung eingehalten werden müssen um die Sicherheit gerade des typischen Benutzers in der jeweiligen konkreten Situation zu gewährleisten (vgl. OLG Hamm, NVwZ-RR 1990; 2). Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Verkehrssicherungspflichtige die Gefahrenstelle nicht regelmäßig kontrolliert die Gefahrenstelle bei einer Kontrolle schuldhaft übersehen oder im Falle von deren Feststellung die Beseitigung der Gefahrenstelle schuldhaft unterlässt. Eine solche Verkehrssicherungspflichtverletzung kann daher nur angenommen werden, wenn fesgestellt kannn daher nur angenommen werden , wenn feststeht., dass der nicht yerkehrssichere Zustand bereits in innerhalb der Zeit vorlag, in der dieser bei ordnungsgemäßem Verhalten. der Beklagten hätte entdeckt und behoben werden müssen. Die Darlegungs und Beweislast trägt insoweit die Klägerin als Anspruchsteilerin.

b. Die Klägerin hat eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht bewiesen. Es kann insoweit dahinstehen , ob das von der Klägerin behauptete Sturzgeschehen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wie von ihr vorgetragen dadurch ereignet hat, dass die Abdeckplatte nicht ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Rahmen eingesetzt war und die Abdeckplatte daher bei Betreten nachgab. Der Beklagte ist nach den oben aufgeführten Grundsätzen schon keine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; die zugleich ihre Amtspflichtverletzung der Bektagten begründen würde, vorzuwerfen: Es steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte durch ihre Mitarbeiter in ausreichenden regelmäßigen Abständen Kontrollen der Gehwege und auch der streitgegenständlichen Abdeckplatte auf dem Friedhofsgelände vorgenommen hat und da keine Anhaltspunkte darauf hingewiesen haben, dass von der streitgegenständlichen Abdeckplatte Gefahren fürdie Besucher des Friedhofs ausgehen können. Die Zeugen X und •• haben übereinstimmend dahin ausgesagt, dass die Friedhofsflächen, insbesondere die Gehwege, regelmäßig mindestens alle 14 Tage von ihnen und weiteren Mitarbeitern der Beklagten kontrolliert werden, wobei der für den Friedhof zuständige Kollege der Zeugen sogar wöchentlich vor Ort sei. Der Zeuge x o haben anschaulich bekundet, dass er in der Woche vor dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen zweimal auf dem hinteren Friedhofsgeländ,ein dem sich der Gehweg mit der streitgegenständlichen Abdeckplatte befindet, zugegen gewesen sei und er dabei im Rahmen seines Kontrollgangs auch unmittelbar an der Abdeckplatte vorbeigekommen sei. Dabei habe er keine Auffälligkeiten an der Platte feststellen können. Der Zeuge hat dabei betont, dass ihm insbesondere kein Defekt der Platte oder ein unsauberes Aufliegen dieser in ihrer Vorrichtung aufgefallen sei. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen P. Auch dieser hat widerspruchsfrei und glaubhaft ausgesagt, dass die Platte bei der Kontrolle kurz vor dem Vorfall, an der er ebenfalls persönlich teilgenommen hatte ordnungsgemäß in ihrem Rahmen gelegen habe. Weiter hat der Zeuge P. bestätigen können, dass auch bei den vorherigen regelmäßigen Kontrollen keine Beanstandungen an der Platte oder deren Sitz in ihrem Rahmen vorgelegen haben und es zuvor keine Probleme mit der Stabilität dieser. Platte gab. Nach den anschaulichen und nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen legen die Mitarbeiter der Beklagten bei den Kontrollgängen besonderes Augenmerk auf die Wege wegen der dortigen Probleme mit Verunkrautung, wobei dann auch die streitgegenständtiche Abdeckplatte kontrolliert wird. Dabei haben beide Zeugen auch angegeben, dass diese nicht nur in Augenschein genommen wird, sondern ihre Mitarbeiter der Beklagten die Platte auch im Rahmen der Kontrolle zwangsläufig betreten.

Das Gericht folgt diesen Aussagen. Es ist überzeugt, dass die Aussagen der Zeugen und•••• glaubhaft und die Zeugen selbst glaubwürdig sind. Die Zeugen haben die Kontrollmaßnahmen anschaulich und detailliert schildern können, weshalb das Gericht von einer Erfüllung der der Beklagten im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht obliegenden Kontrollpflicht ausgeht. Die von den Zeugen geschilderte Kontrolldichte von sieben bis 14 Tagen erscheint dem Gericht,angesichts der zu erwartenden Besucheranzahl auf einem Friedhofsgelände wie dem vorliegenden auch ausreichend.

c. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass die Beklagte keine Anzeichen verkannt oder übrsehen hat, die nach der Erfahrung auf eine Gefahr durch Mängel an der Abdeckplatte oder dem Rahmen hinweisen, welche die Beklagte zur Vornahme von Gefahrenabwehrmaßnahmen verpflichtet hätten. Die klägerseits zur Akte gereichten Lichtbilder, die nach Angaben der Klägerin noch am Tag des streitgegenständlichen. Unfallgeschehens angefertigt worden sind lassen Beschädigungen Ermüdungserscheinungen oder ähnliches an der Abdeckpalatte oder dem Rahmen der Platte nicht erkennen. Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugen-- und - die glaubhaft aµsgesagt haben, dass sie zwei Tage nach dem streitgegenständlichen Vorfall eine weitere Kontrolle der Abdeckplatte und des Rahmen vorgenommenhaben, wobei die Platte auch aus dem Rahmen genommen und wieder eingesetzt wurde, und dabei weder Beschädigungen an der Platte noch an dem Rahmen erkennbar gewesen seien die Zeugen haben dabei anschaulich ihre Überraschung und Verwunderung darüber zum Ausdruck gemacht, dass sich ein Wegrutschen´der Platte hatte ereignen können. Die Zeugen haben im Rahmen ihrer Vernehmung auch dargestellt, dass sie sich bei der nachträglichen Kontrolle auf auf die Platte gestellt haben und auf dieser herumgesprungen seien, ohne dass ihnen an der Stabilität der Platte etwas aufgefallen sei. Auch die Zeugin konnte in ihrer Ausage keine Angaben zu beschädigungen an der Platte oder dem Rahmen mit Ausnahme von dem Alter der Platte und Rostbildungen am Tag des Vorfalls machen. Die unstreitige Ersetzung der Abdeckplatte durch einen Gullydeckel im Anschluss an den streitgegenständlichen Vorfall durch die Beklagte stellt im Übrigen kein Indiz für das Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung oder einer Beschädigung der Abdeckplatte dar. Die Zeugen und haben auch dazu übereinstimmend und für das Gericht nachvollziehbar ausgesagt dass mit dem Einbau des Gullideckels verhindert werden soll, dass unbefugte Dritte die Abdeckung über dem Schacht entfernen oder verschieben können, um so eine potentielle Gefährdung der Friedhofsbesucheer durch Dritte zukünftig auszuschließen. Da eine Haftung der Beklagten schon dem Grunde nach ausscheide, kommt es auf die Schadenshöhe nicht an. Auch die Feststellung einer Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin mangels Anspruchs in der Sache nicht verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 281 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III. Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/lg_kleve/j2020/1_O_17_20_Urteil_20200930.html - DE:LGKLE:2020:0930.1O17.20.00

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