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Die einen Friedhof unterhaltende Gemeinde ist zur Sicherung des Verkehrs verpflichtet und muss Friedhofswege in einem sicheren Zustand halten. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt jedoch nicht vor, wenn der Friedhofsträger durch seine Mitarbeiter in ausreichenden regelmäßigen Abständen Kontrollen der Gehwege vorgenommen hat und dabei keine Anhaltspunkte auf Gefahren hingewiesen haben. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Verletzung trägt die Klägerin. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |