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Leitsätze: 1. Hat der Geschädigte den ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherer darauf hingewiesen, dass er bei der Ersatzbeschaffung seines Kfz zur Vermeidung von Nutzungsausfall- und Mietwagenkosten auf die Ersatzleistung angewiesen ist, beinhaltet dies eine allgemeine Warnung vor einer Schadensvergrößerung einschließlich der Entstehung von Finanzierungskosten (hier Darlehen und Restschuldversicherung). 2. Die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten im Rahmen des § 254 BGB geht nicht so weit, dass er von sich aus näher zu seiner finanziellen Situation oder zur Erforderlichkeit der Restschuldversicherung vortragen muss. 3. Bei Geringverdienern, die keine banküblichen Sicherheiten für die Rückzahlung eines Kredits bereitstellen könnten, erscheint nachvollziehbar, dass Konsumentenkredite regelmäßig nur unter der Verpflichtung zum Abschluss einer den Kredit verteuernden Restschuldversicherung bewilligt werden. StVG, 7, 18 BGB 254 (Leitsätze des Gerichts) |