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Der Geschädigte kann die Kosten für ein privates Sachverständigengutachten nach einem Verkehrsunfall nicht ersetzt verlangen, wenn er die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, weil er dem Sachverständigen einen Vorschaden am Fahrzeug verschwiegen hat. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind in Höhe des tatsächlichen Streitwerts erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |