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Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware ist grundsätzlich geeignet, den Käufer konkludent zu täuschen. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats und hat zwischenzeitlich höchstrichterliche Bestätigung gefunden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |