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Großkundenrabatte sind auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich berücksichtigungsfähig, wenn der Geschädigte diese ohne weiteres für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte. Im konkreten Fall sind Großkundenrabatte jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte weder bereits eine Rabattvereinbarung abgeschlossen hatte, noch eine solche mit zumutbarem Aufwand abschließen könnte. Dies gilt insbesondere, wenn das Geschäftsmodell des Geschädigten (kurzfristiges Leasing, kaum Reparaturen) keine gute Verhandlungsposition für Rabattvereinbarungen bietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |