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Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall erfolgt gemäß §§ 249 BGB, 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem Mietpreisspiegel des Unternehmens eurotaxSchwacke und dem Marktpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation ergibt. Eine Schätzung nach § 287 ZPO kann sowohl auf Grundlage der Schwacke- als auch der Fraunhofer-Liste erfolgen, wobei auch die Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Erhebungen nicht rechtsfehlerhaft ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |