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Der Versicherungsnehmer ist gemäß E.1.1 AKB verpflichtet, jedes Schadensereignis innerhalb einer Woche anzuzeigen, und gemäß E.1.3 AKB, alles zur Aufklärung des Schadensereignisses zu tun. Eine grob fahrlässige Verletzung dieser Anzeige- und Aufklärungspflichten kann nach E.6.1 AKB zur Kürzung der Leistungen führen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor bei einem besonders groben, schlechthin unentschuldbaren Außerachtlassen dessen, was im konkreten Fall jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hätte einleuchten müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |