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Nach § 31a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers ist gegeben, wenn der Halter seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachkommt, selbst wenn er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |