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Der Geschädigte ist an die Wahl der Abrechnungsmethode grundsätzlich nicht gebunden und kann seinen Schaden fiktiv abrechnen, auch wenn er zunächst die Absicht hatte, den Schaden nach Reparatur konkret abzurechnen. Das Recht des Geschädigten, seine unfallbedingten Schäden im Rahmen einer fiktiven Abrechnung geltend zu machen, wird grundsätzlich auch durch die durchgeführte Reparatur nicht berührt. Er hat einen Anspruch auf Ersatz der in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder gar nicht reparieren lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |