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Die Erstattungsfähigkeit von Beilackierungskosten ist auch auf fiktiver Abrechnungsbasis zu bejahen; ein Anspruch auf Ersatz kann nicht mit der Begründung verneint werden, die Erforderlichkeit lasse sich erst nach durchgeführter Reparatur sicher beurteilen. Verbringungskosten sowie UPE-Aufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Der Geschädigte kommt seiner Darlegungslast durch ein vorgelegtes Privatgutachten nach und muss die dort angegebenen Kosten nicht bei anderen Werkstätten überprüfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |