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Eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid die Tat nicht hinreichend konkretisiert. Für den Tatbestand des § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG ist dies der Fall, wenn der Bußgeldbescheid keine Angaben zur konkreten Konzentration der nachgewiesenen Substanz (z.B. Cocain oder Benzoylecgonin) enthält. Ohne solche Angaben kann der Bußgeldbescheid keine genügende Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |