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1. Eine "ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO stellt auch der vom Zustellungsadressat genutzte gemeinsame Briefschlitz samt Postkorb in einem Fünf-Parteienhaus dar. 2. Nutzt der Zustellungsadressat als Empfangseinrichtung einen Briefschlitz samt offenem Postkorb, trägt er grundsätzlich auch das damit verbundene (Verlust-)Risiko. (Leitsätze des Gerichts) |