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Eine formularvertragliche Abtretungsvereinbarung für Mietwagenkosten ist nicht intransparent und unwirksam, auch wenn sie keine explizite Regelung zur Rückabtretung des abgetretenen Anspruchs enthält. Die Pflicht zur Rückübertragung ergibt sich bereits aus der Sicherungsvereinbarung selbst und muss nicht noch explizit in die Klausel aufgenommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |