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Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot und der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) gehalten, von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich den günstigsten Mietpreis zu wählen. Dies gilt auch, wenn ein wesentlich günstigeres Angebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre, da der Geschädigte hierdurch nicht über Gebühr in seiner Freiheit eingeschränkt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |