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Ein Anspruch auf Regress einer Berufsgenossenschaft gegen einen Haftpflichtversicherer ist nach einem zwischen der Rechtsvorgängerin der Berufsgenossenschaft und dem Haftpflichtversicherer geschlossenen Teilungsabkommen ausgeschlossen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter dem im Abkommen festgelegten Schwellenwert liegt. Bei einem gesetzlichen Forderungsübergang auf eine neue Berufsgenossenschaft im Wege der Legalzession (§ 116 Abs. 1 SGB X analog) muss sich der neue Gläubiger das Teilungsabkommen als Einwendung gemäß §§ 404, 412 BGB entgegenhalten lassen, da er die Forderung in dem Zustand übernimmt, in dem sie sich beim Rechtsübergang befindet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |