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Landgericht Köln v. 14.08.2020: Zur Anwendbarkeit eines Teilungsabkommens bei Forderungsübergang auf eine neue Berufsgenossenschaft




Das Landgericht Köln (Urteil vom 14.08.2020 - 7 O 286/19) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Regress einer Berufsgenossenschaft gegen einen Haftpflichtversicherer ist nach einem zwischen der Rechtsvorgängerin der Berufsgenossenschaft und dem Haftpflichtversicherer geschlossenen Teilungsabkommen ausgeschlossen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter dem im Abkommen festgelegten Schwellenwert liegt. Bei einem gesetzlichen Forderungsübergang auf eine neue Berufsgenossenschaft im Wege der Legalzession (§ 116 Abs. 1 SGB X analog) muss sich der neue Gläubiger das Teilungsabkommen als Einwendung gemäß §§ 404, 412 BGB entgegenhalten lassen, da er die Forderung in dem Zustand übernimmt, in dem sie sich beim Rechtsübergang befindet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Teilungsabkommen

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Antrag zu 1)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.838,24 EUR gemäß §§ 115 VVG, 7, 18 StVG, 116 Abs. 1 SGB X .

Die Forderung, basierend auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35% ist nach § 4 Abs. 1 des zwischen der BGFE und der E -Versicherung AG im Jahr 2005 geschlossenen Teilungsabkommmens, Anlage xxx 1, Bl. 91ff. d.A., nicht regressfähig, da erst Rentenleistungen ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40% seitens der Beklagten erstattet werden, solange die Aufwendungen für den Geschädigten insgesamt nicht 150.000 EUR übersteigen. Dieses Teilungsabkommen wirkt auch zwischen den an diesem Rechtsstreit beteiligten Parteien.

Im Einzelnen:

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie erlangt ihre Aktivlegitimation analog § 116 Abs. 1 SGB X. Bei einem Wechsel der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit gehen die Ersatzansprüche kraft Gesetzes auf den nun zuständigen Sozialversicherungsträger über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen gleichartig sind (BGH, Urteil vom 01.07.2014, VI ZR 391/13). Dabei erlangt der nachfolgende Sozialversicherungsträger die Forderung(en) in dem Zustand, in dem sie sich bei Rechtsübergang befindet. Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob die Forderung auf einen Gesamtrechtsnachfolger wie die BG ETEM anstelle der BGFE oder im Rahmen eines einzelnen Forderungsübergangs per Legalzession anlässlich der Zuweisung eines Unternehmens zu einer anderen Berufsgenossenschaft wie der Klägerin anstelle der BG ETEM übergeht.

Zwar ist der Klägerseite zuzustimmen, dass Vereinbarungen wie ein Teilungsabkommen grundsätzlich im vertraglichen Kontext aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse lediglich inter partes wirken. Bei einem gesetzlichen ebenso wie einem gewillkürten Forderungsübergang im Falle der Abtretung haften der einzelnen Forderung jedoch alle diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen zwischen dem alten Gläubiger und dem Schuldner an, da der Zessionar die Forderung im Zustand zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs derart übernimmt, wie er sie vorfindet (BGH, Urteil vom 01.07.2014, VI ZR 391/13).

Das Teilungsabkommen stellt auch keinen Rahmenvertrag dar, der vollkommen losgelöst von der einzelnen Forderung ausschließlich bei einer Abwicklung der Ansprüche zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern bzw. deren Gesamtrechtsnachfolgern Wirkung entfalten sollte. Vielmehr stellt das Teilungsabkommen in Bezug auf die einzelne Forderung einen Erlassvertrag in Bezug auf einen bestimmten prozentualen Anteil dar.

Dagegen spricht auch nicht § 10 des streitgegenständlichen Teilungsabkommens, vgl. S. 5 des Teilungsabkommens, Bl. 95 der Gerichtsakte. Der Regelungsbereich der Vereinbarung ist nicht eröffnet. Die Parteien treffen keine Vereinbarung darüber, ob auf eine Forderung die Regelungen des Teilungsabkommens auch bei Übergang der Forderung auf einen Dritten als neuen Gläubiger anwendbar bleiben. Die Vertragsparteien regeln lediglich die Frage, ob das Abkommen anwendbar ist, wenn die Berufsgenossenschaft und die Haftpflichtversicherung als Vertragsparteien des Teilungsabkommens am Unfalltag (noch) nicht leistungspflichtig waren, sondern dieses erst durch Rechtsnachfolge zu einem späteren Zeitpunkt werden. Im Falle, dass die Vertragspartner des Teilungsabkommens durch Rechtsnachfolge nicht mehr Gläubiger und Schuldner sind, gilt daher die gesetzliche Regelung, §§ 404, 412 BGB. In diesem Sinne wurde auch zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der BG ETEM, als Rechtsnachfolgerin der BGFE (ursprüngliche Vertragspartnerin des Teilungsabkommens) und der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der E -Versicherung-AG (ebenfalls ursprüngliche Vertragspartnerin des Teilungsabkommens) verfahren. Warum die Beklagte sich gegenüber einer Gesamtrechtsnachfolgerin der Berufsgenossenschaft auf Gläubigerseite in Bezug auf die Forderungshöhe auf das Abkommen berufen können soll, nicht jedoch gegenüber einer Rechtsnachfolgerin in Bezug auf eine einzelne Forderung, überzeugt nicht.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die BG ETEM mit der Beklagten keinen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter geschlossen. Vielmehr muss sich der Zessionar einer Forderung grundsätzlich alle Einwendungen entgegen halten lassen, die der Schuldner gegenüber dem Zedenten hätte erheben können, § 404 BGB. Diese Vorschrift ist auf die Legalzession entsprechend anwendbar, § 412 BGB. Insoweit § 116 Abs. 1 SGB X durch richterliche Rechtsfortbildung auf die vorliegende Konstellation eines Wechsels der zuständigen Berufsgenossenschaft für den Betrieb des im Rahmen eines Wegeunfalls Geschädigten entsprechend angewendet werden kann, so rechtfertigt dies keine Abweichung von §§ 404, 412 BGB. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt zu einer vereinfachten Regressmöglichkeit der eintrittspflichtigen Berufsgenossenschaft gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für Fälle der Neuzuordnung eines Betriebes zu einer anderen Berufsgenossenschaft, ohne dass es einer vertraglichen Abtretungsvereinbarung zwischen der ehemalig und der nunmehr zuständigen Berufsgenossenschaft bedürfte. Dies kann jedoch nicht zulasten des Haftpflichtversicherers, also der Beklagten, gehen. Würde der Anspruch mangels Anwendbarkeit des zwischen der ehemaligen Berufsgenossenschaft und der Schuldnerin vereinbarten Teilungsabkommens wieder in voller Höhe bestehen, die neue Berufsgenossenschaft jedoch gleichzeitig von der Hemmung der Verjährung nach § 212 durch Zahlungen der Haftpflichtversicherung auf die Forderung an die ehemalige Berufsgenossenschaft profitieren, so würde die Haftpflichtversicherung unangemessen benachteiligt, da die Klägerseite sich einerseits auf die Kontinuität der Vertragsbeziehung für verjährungshemmende Eigenschaften stützen könnte, jedoch andererseits die Forderung in dem Zustand ihrer Entstehung im Jahr 2006 erhalten würde.

Die Nebenforderung trägt das Schicksal der Hauptforderung.

Antrag zu 2)

Der Antrag ist zulässig; ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO besteht.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der zukünftigen Haftung zu 100% im Rahmen des streitgegenständlichen Unfallereignisses. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 8000 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2020/7_O_286_19_Urteil_20200814.html - DE:LGK:2020:0814.7O286.19.00

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