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Ein Taschenrechner, welcher über eine Speicherfunktion verfügt, ist ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Dies gilt insbesondere für wissenschaftliche Taschenrechner, die zur Bearbeitung von mathematischen Aufgabenstellungen auf universitärem Niveau eingesetzt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |