|
Erklärungen der Beklagten, mit denen sie die Klage bezüglich bestimmter Ansprüche für erledigt erklären und mitteilen, diese auszuzahlen, sind als Teil-Anerkenntnisse im Sinne des § 307 ZPO zu werten. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt nach § 253 Abs. 2 BGB voraus, dass Rechtsgüter des Verletzten mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt worden sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |