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Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen (§ 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV) fehlt, wenn Umstände vorliegen, die die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, der Bewerber werde die ihm gegenüber den anvertrauten Fahrgästen obliegenden Sorgfaltspflichten missachten. Bei der Prognoseentscheidung über diese Gewähr sind auch strafrechtliche Verurteilungen aus dem privaten Lebensbereich des Bewerbers zu berücksichtigen. Zeigt sich jedoch, dass der Bewerber trotz privater Verfehlungen über einen längeren Zeitraum hinweg in seiner beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer beanstandungsfrei agiert hat, kann dies darauf hindeuten, dass er gewaltsames Verhalten vom Berufsleben trennen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |