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Zum Nachweis der Aktivlegitimation des Geschädigten bei Verkehrsunfallschäden ist die Vorlage eines Kaufvertrages oder das Ausfüllen umfangreicher Fragebögen der Haftpflichtversicherung weder erforderlich noch geeignet. Die Eigentümerstellung folgt bereits aus § 1006 Abs. 1 BGB. Die Beklagten überspannen die Anforderungen an die vorgerichtliche Darlegung der Aktivlegitimation. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |