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1. Die Entscheidung über die Aussetzungsfrage kann als der Strafbemessung nachgelagerter Entscheidungsteil nicht in Bindung erwachsen, wenn jene angegriffen wird. 2.Zur Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO auf die Aussetzungsfrage. (Leitsätze des Gerichts) |