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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt voraus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Fahrzeughalter war und die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Bußgeldbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die Mitwirkungsobliegenheit des Fahrzeughalters besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob ihm ein Foto vorgelegt wird, da ein solches für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |