|
1. Ein bloßer Verbindungsbeschluss ersetzt grds. nicht den nach § 203 StPO erforderlichen Eröffnungsbeschluss. Anderes gilt nur dann, wenn erkennbar ist, dass das Gericht auch über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden wollte, insbesondere also den hinreichenden Tatverdacht geprüft hat. 2. Nimmt der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung, in der der Adhäsionskläger nicht anwesend ist, den erstinstanzlichen Ausspruch bzgl. der Adhäsionsklage aus-drücklich von seiner zunächst unbeschränkt eingelegten Berufung aus, so bedarf es insoweit zur Wirksamkeit der teilweisen Berufungsrücknahme nicht der Zustimmung des Adhäsionsklägers. (Leitsätze des Gerichts) |