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Ein Verkehrsunfall ist für keine der beteiligten Parteien unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, wenn der Fahrer des rechtsabbiegenden Fahrzeugs seine Rückschaupflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, indem er sich nicht unmittelbar vor dem Abbiegen durch einen Schulterblick vergewisserte, ob sich ein anderer Verkehrsteilnehmer rechts neben seinem Fahrzeug eingeordnet hatte. Auch ein rechtsüberholendes Fahrzeug, das gegen § 5 StVO verstößt, kann sich nicht auf die Unabwendbarkeit berufen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |