|
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung überwiegt das private Aussetzungsinteresse, wenn bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit der Entziehung wegen paranoider Schizophrenie nicht offensichtlich ist, aber auch deren offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht festgestellt werden kann. Die Behörde kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend damit begründen, dass eine latente Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs bestehe, weil bei dem Antragsteller aufgrund paranoider Schizophrenie mit instabilem Krankheitsbild eine jederzeit mögliche Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit drohe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |