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Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig hält, wobei grundsätzlich nur der günstigere Mietpreis von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen verlangt werden kann. Der Tatrichter ist bei der Ermittlung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO nicht gehindert, seiner Schätzung den Fraunhofer-Marktpreisspiegel zugrunde zu legen und ist nicht verpflichtet, die Schwacke-Liste oder einen Mittelwert beider Listen zu verwenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |