|
Ein den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfendes Urteil muss die vom Betroffenen für sein Nichterscheinen vorgebrachten Entschuldigungsgründe mitteilen und die Erwägungen, aufgrund derer der Tatrichter den vorgebrachten Gründen die Anerkennung als Entschuldigung versagt hat, ausführlich und vollständig darlegen. Lässt das Urteil dies vermissen, ist es rechtsfehlerhaft, es sei denn, die Gründe wären von vornherein und offensichtlich ungeeignet gewesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |