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Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich danach, was ein vernünftiger Benutzer der Verkehrsfläche an Sicherheit erwarten darf; Verkehrsteilnehmer müssen typische Gefahrenquellen wie Unebenheiten hinnehmen. Ein Schlagloch von 8 cm Tiefe auf einem landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsweg mit geringfügiger Verkehrsbedeutung stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, die eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begründen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |