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Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen. Durch die Geltendmachung eines uneingeschränkten Schmerzensgeldes werden durch den zuerkannten Betrag all diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Dies gilt auch für psychische Folgen, wenn diese aufgrund gutachterlicher Feststellungen im Vorprozess bereits vorhersehbar waren, selbst wenn sich Symptome wie suizidale Tendenzen später verstärken, sofern suizidale Gedanken bereits im Vorprozess bekannt waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |