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Eine schwierige Sachlage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebietet, ist anzunehmen, wenn eine der klassischen "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" gleichstehende Beweissituation vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Angaben des den Angeklagten belastenden einzigen Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen sind und entlastende Indizien eine sorgfältige Aussageanalyse notwendig machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |