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Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor, wenn ein dringender Tatverdacht wegen schwerer Straftaten, darunter versuchter Tötung eines Polizeibeamten mittels Pkw, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Trunkenheit im Verkehr, sowie ein Haftgrund gegeben sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |