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Eine Vorlage nach § 42 Abs. 2 IRG ist nur zulässig, wenn die Rechtsfrage für das anhängige Rechtshilfeverfahren von Bedeutung ist. Dies ist in der Regel zu verneinen, wenn es auf diese Frage nicht mehr ankommen kann, weil die Voraussetzungen, die zu ihrer Vorlegung geführt haben, im Zeitpunkt der Entscheidung durch den BGH prozessual überholt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |