Das Verkehrslexikon

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Die Vollstreckung von ausländischen europäischen Strafzetteln Themen zum Bußgeldverfahren


Die Vollstreckung von ausländischen europäischen Strafzetteln und Bußgeldbescheiden




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Europarecht



Einleitung:


Schon 2005 hatte die EU einen "Rahmenbeschluss zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldstrafen und -bußen" erlassen. Aber dieser Beschluss wurde in Deutschland nicht in innerdeutsches Recht umgesetzt. Deshalb konnten deutsche Kfz-Führer, die im EU-Ausland einen Verkehrsverstoß begangen hatten, den entsprechenden ausländischen Strafzettel meist einfach ignorieren, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.

Das hat sich nun geändert. Denn seit dem 01.10.2010 können rechtskräftige Bußgeldbescheide aus dem europäischen Ausland auch in Deutschland vollstreckt werden. Das entsprechende Gesetzt "Knöllchen ohne Grenzen" (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG) ist ab 28.10.2010 in Kraft.


Es dürfen nur Geldbußen von mehr als 70 € vollstreckt werden. Da aber zum einen die Geldbußen im europäischen Ausland zumeist bedeutend höher sind als in Deutschland und zudem auch die Verwaltungskosten des Verfahrens hierbei berücksichtigt werden, ist eine Betrag von 70 € schnell überschritten. So zieht z. B. in den Niederlanden eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h bereits eine Geldbuße von 100 € nach sich.

Auto Motor Sport vom 09.07.2010:

   Wer für ein Verkehrsdelikt im Ausland zur Kasse gebeten wird, sollte nach Angaben des Fachmanns Folgendes beachten:

Höhe: Auslands-Bußgelder von weniger als 70 Euro dürfen weiterhin nicht vollstreckt werden.

Absender: Der Bescheid muss vom Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn kommen. Zu den Unterlagen gehört ein Beiblatt, das alle wesentlichen Angaben zur neuen EU-Vollstreckung enthält. Zahlungsaufforderungen von Inkasso-Unternehmen könnten Autofahrer ignorieren.

Vollständigkeit: Die ausländische Behörde muss dem BfJ alle erforderlichen Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorgelegt haben.

Korrekte Sprache: Über ein anhängiges Verkehrsrechtsverfahren im EU-Ausland muss der Betroffene in verständlicher Form und deutscher Sprache informiert werden. Außerdem muss er zuvor über seine Rechte belehrt worden sein. "Wer nichts von einem Verfahren gegen sich wusste, sollte sich unbedingt dagegen wehren", rät Lempp.

Nicht jedes Delikt zählt: Es dürfen nur Verkehrsverstöße geahndet werden. Eine Beleidigung im Straßenverkehr zum Beispiel zählt nicht dazu. Als Fahrzeughalter kann man außerdem nur dann belangt werden, wenn eindeutig belegt ist, dass man zur Tatzeit am Steuer saß.

Sonderregelungen: Einige "EU-Knöllchen" müssen erst noch von einem deutschen Amtsgericht bewilligt werden. Dazu zählen Geldstrafen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie zusätzliche Entschädigungszahlungen an Opfer. An diesem sogenannte Bewilligungsverfahren ist dann der betroffene Fahrer zu beteiligen.


Seit dem Jahre 2015 ist auch der grenzüberschreitende Informationsaustausch innerhalb der EU durch die Richtlinie 2015/412/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte ein Stück weit vorangekommen.


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Allgemeines:


Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG

FG Hamburg v. 16.03.2010:
Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers ist in der Bundesrepublik Deutschland (vorläufig) nicht möglich. Sie kann gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, wie dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung oder dem Schutz des Kernbereichs des Angehörigenverhältnisses, verstoßen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK und des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates der Europäischen Union.

OLG Koblenz v. 20.01.2012:
Keine Reduzierung einer in einem EU-Mitgliedstaat verhängten Geldsanktion.

OLG Düsseldorf v. 09.02.2012:
Auf Antrag des Bundesamtes für Justiz war der ein Bescheid des Centraal Justitieel Incassobureau (Ministerie van Justitie), Leeuwarden (Niederlande) für vollstreckbar zu erklären und die darin festgesetzte Geldsanktion von 140,00 Euro in eine Geldbuße in Höhe von 140,00 Euro umzuwandeln. Der deutsche Gesetzgeber hat nicht festgelegt, dass die Vollstreckung von Entscheidungen, die dem Schuldprinzip zuwiderlaufen - wie etwa die Haftung des Halters eines Fahrzeugs für Verkehrsverstöße ohne Nachweis eines eigenen Verschuldens - von vornherein ausgeschlossen ist. Er hat vielmehr in § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG bestimmt, dass die Vollstreckung einer Geldsanktion nur dann unzulässig ist, wenn die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht. Diese Vorschrift erfasst gerade die Fälle der sog. Halterhaftung im Straßenverkehr, in denen der Betroffene allein deswegen für Verkehrsverstöße haftet, weil er Halter des Fahrzeugs ist, mit dem der Verstoß begangen wurde.



AG Bochum v. 27.02.2012:
Eine Entscheidung des Centraal Justitieel Incassobureau Leeuwarden/Niederlande wegen eines in den Niederlanden begangenen Rotlichtverstoßes in Höhe von mindestens 70 Euro ist in Deutschland für vollstreckbar zu erklären, wenn der Betroffene Gelegenheit hatte, Einwendungen gegen den Schuldvorwurf zu erheben und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

OLG Düsseldorf v. 20.06.2012:
Der deutsche Bußgeldkatalog findet bei der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen keine Anwendung. Vielmehr ist die Sanktion in eine Geldbuße in der im Ausland festgesetzten Höhe umzuwandeln.

OLG Hamm v. 14.08.2012:
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 87 i Abs. 5 S. 2 IRG, der inhaltlich der in § 87 f Abs. 3 S. 1 IRG für das behördliche Bewilligungsverfahren geltenden gesetzlichen Regelung entspricht, sind - soweit das Amtsgericht in seinem im Anwendungsbereich des § 87 i IRG ergehenden Beschluss die ausländische Entscheidung über die Verhängung einer Geldsanktion für vollstreckbar erklärt - die ausländische Entscheidung sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben. Die ausländische Geldsanktion ist dabei nach § 87 i Abs. 3 S. 2 IRG in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln.

OLG Hamm v. 14.05.2013:
Eine in einem EU-Mitgliedsstaat verhängte Geldbuße ist bei einer Vollstreckung in Deutschland nicht zu reduzieren.

OVG Berlin-Brandenburg v. 25.01.2017:
Eine schweizerische Bußgeldentscheidung wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Straßenverkehrs gehört ihrem Inhalt nach allein dem Strafrecht an und ist keine Zivilsache. Sie kann nicht nach dem Lugano-Übereinkommen in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden. - Eine Vollstreckung ist derzeit auch nicht nach dem deutsch-schweizerischen Polizeivertrag möglich, weil dessen Bestimmungen über die Vollstreckungshilfe bezüglich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs nicht in Kraft sind.

OLG Köln v. 05.07.2019:
Dass ein gegen einen Niederländer ergangener Bußgeldbescheid nicht in die niederländische Sprache übersetzt worden ist, ist kein Verfahrenshindernis. Dieser Umstand führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung und in der Folge zum Eintritt der Verfolgungsverjährung.

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Europoarecht:


Richtlinie 2015/412/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

EuGH v. 06.05.2014:

    Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Union muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören. Ergibt die Prüfung des betreffenden Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert.

Insoweit ist das hauptsächliche oder überwiegende Ziel der Richtlinie 2011/82 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, die ein zentrales Ziel der Verkehrspolitik der Union darstellt. Daher hätte diese Richtlinie auf der Grundlage von Art. 91 Abs. 1 Buchst. c AEUV erlassen werden müssen, da sie eine Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Mit der Richtlinie 2011/82 wird zwar ein System für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte eingeführt, doch wird dieses System gerade geschaffen, damit die Union das in der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit bestehende Ziel verfolgen kann. Deshalb steht diese Richtlinie nicht unmittelbar im Zusammenhang mit den Zielen der polizeilichen Zusammenarbeit und konnte auf der Grundlage von Art. 87 Abs. 2 AEUV nicht wirksam erlassen werden.

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