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- | Europarecht |
Wer für ein Verkehrsdelikt im Ausland zur Kasse gebeten wird, sollte nach Angaben des Fachmanns Folgendes beachten: Höhe: Auslands-Bußgelder von weniger als 70 Euro dürfen weiterhin nicht vollstreckt werden. Absender: Der Bescheid muss vom Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn kommen. Zu den Unterlagen gehört ein Beiblatt, das alle wesentlichen Angaben zur neuen EU-Vollstreckung enthält. Zahlungsaufforderungen von Inkasso-Unternehmen könnten Autofahrer ignorieren. Vollständigkeit: Die ausländische Behörde muss dem BfJ alle erforderlichen Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorgelegt haben. Korrekte Sprache: Über ein anhängiges Verkehrsrechtsverfahren im EU-Ausland muss der Betroffene in verständlicher Form und deutscher Sprache informiert werden. Außerdem muss er zuvor über seine Rechte belehrt worden sein. "Wer nichts von einem Verfahren gegen sich wusste, sollte sich unbedingt dagegen wehren", rät Lempp. Nicht jedes Delikt zählt: Es dürfen nur Verkehrsverstöße geahndet werden. Eine Beleidigung im Straßenverkehr zum Beispiel zählt nicht dazu. Als Fahrzeughalter kann man außerdem nur dann belangt werden, wenn eindeutig belegt ist, dass man zur Tatzeit am Steuer saß. Sonderregelungen: Einige "EU-Knöllchen" müssen erst noch von einem deutschen Amtsgericht bewilligt werden. Dazu zählen Geldstrafen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie zusätzliche Entschädigungszahlungen an Opfer. An diesem sogenannte Bewilligungsverfahren ist dann der betroffene Fahrer zu beteiligen. |
Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Union muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören. Ergibt die Prüfung des betreffenden Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert. Insoweit ist das hauptsächliche oder überwiegende Ziel der Richtlinie 2011/82 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, die ein zentrales Ziel der Verkehrspolitik der Union darstellt. Daher hätte diese Richtlinie auf der Grundlage von Art. 91 Abs. 1 Buchst. c AEUV erlassen werden müssen, da sie eine Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Mit der Richtlinie 2011/82 wird zwar ein System für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte eingeführt, doch wird dieses System gerade geschaffen, damit die Union das in der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit bestehende Ziel verfolgen kann. Deshalb steht diese Richtlinie nicht unmittelbar im Zusammenhang mit den Zielen der polizeilichen Zusammenarbeit und konnte auf der Grundlage von Art. 87 Abs. 2 AEUV nicht wirksam erlassen werden. |