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Die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags dürfen nicht überspannt werden; eine offenkundig unrichtige Handhabung verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Angefallene Umsatzsteuer ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nicht ersatzfähig, soweit sie der Geschädigte als Vorsteuer abziehen kann. Hat der Ersatzpflichtige hinreichend substantiiert zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten vorgetragen, trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |