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Die Entscheidung betrifft die Verwerfung von Revisionen gegen ein Urteil, das sich mit Bestechung bei der Vergabe von Straßenbauaufträgen und der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen durch ein Straßenbauunternehmen befasst. Dabei wurden Vorteile in Form von Tankkartennutzung gewährt und nicht abrechenbare Arbeiten durch 'Einpreisen' in Folgerechnungen sowie über Scheinfirmen abgerechnet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |