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Ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB wegen des Erwerbs eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist nicht gegeben, wenn der Kaufvertrag nach dem Bekanntwerden der Manipulationen (hier: Mai 2016 nach September 2015) geschlossen wurde und sich das Handeln des Herstellers zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als verwerflich und sittenwidrig darstellt, da dieser mit den Behörden zusammengearbeitet und über die betroffenen Fahrzeugtypen informiert hat. Auch ein später aufgespieltes Software-Update mit Thermofenster stellt keine eigenständige sittenwidrige Handlung dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |