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Eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG ist rechtmäßig, wenn die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist bei einer Vielzahl und Häufigkeit von Straftaten, insbesondere Eigentums- und Vermögensdelikten, Bewährungsversagen und hoher Rückfallgeschwindigkeit, sowie einer gänzlich unbearbeiteten Suchtproblematik, die die maßgebliche Ursache für die Delinquenz darstellt, mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |