Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 01.07.2020: Zur Ausweisung eines Ausländers wegen wiederholter Straftaten und unbehandelter Polytoxikomanie




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 01.07.2020 - 8 K 4002/17) hat entschieden:

   Eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG ist rechtmäßig, wenn die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist bei einer Vielzahl und Häufigkeit von Straftaten, insbesondere Eigentums- und Vermögensdelikten, Bewährungsversagen und hoher Rückfallgeschwindigkeit, sowie einer gänzlich unbearbeiteten Suchtproblematik, die die maßgebliche Ursache für die Delinquenz darstellt, mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konsum harter Drogen

Tenor:

Die Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2017 wird aufgehoben, soweit darin der Aufenthalt des Klägers räumlich auf das Gebiet der T. B. beschränkt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg.

1. Soweit der Kläger die Aufhebung der mit Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2017 verfügten Ausweisung begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO), aber unbegründet.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts.

Der Entscheidung zugrunde zu legen sind daher die Ausweisungsbestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I, S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des am 21. August 2019 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I, S. 1294).

Die Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor.

a) Die Vorschrift setzt zunächst voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers eine Gefahr u.a. für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ist im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Erforderlich ist somit die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und damit an die Annahme einer Wiederholungsgefahr sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

Ausgehend davon stellt die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Der Kläger ist im Bundesgebiet bereits seit seinem 14. Lebensjahr wiederholt und erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der von der Kammer eingeholte Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 27. April 2020 enthält insgesamt noch 15 Eintragungen in der Zeit von 2006 bis 2019. Nach mehreren Verurteilungen zu Geldstrafen u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Diebstahls, Urkundenfälschung und Betrugs wurde der Kläger erstmals mit Urteil vom 16. April 2010 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, Computerbetrugs in zwei Fällen, Diebstahls sowie unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten auf Bewährung verurteilt. Mit Urteil vom 10. Juni 2011 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen und Computerbetrugs verurteilt. Mit Urteil vom 27. Juli 2015 wurde er zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen, Diebstahls in vier Fällen sowie Hehlerei verurteilt. Es folgten zwei weitere Verurteilungen zu Geldstrafen im Jahr 2016.

Die Beklagte hat diese Verurteilungen, insbesondere die Verurteilung vom 27. Juli 2015, - zu Recht - zum Anlass genommen, den Kläger aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Denn im Rahmen der erforderlichen Gefahrenprognose ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger erneut erhebliche Straftaten begehen wird.

Dabei sind die Anforderungen an die Annahme einer Wiederholungsgefahr herabzustufen, weil mit den betroffenen Rechtsgütern - Eigentum und Vermögen - ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ist, wenn - wie hier bei erneuter einschlägiger Straffälligkeit des Klägers in Form der Beschaffungskriminalität - Eigentums- und Vermögensstraftaten drohen, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen führen können.

Für eine beachtliche Wiederholungsgefahr sprechen dabei zunächst die Vielzahl und Häufigkeit der vom Kläger begangenen Straftaten aus allen Deliktsbereichen, insbesondere aber aus dem Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte, sein Bewährungsversagen und vor allem die hohe Rückfallgeschwindigkeit. So ist der Kläger nach der Verurteilung vom 24. Oktober 2008 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bereits ab dem Mitte März 2009 und damit keine fünf Monate später erneut einschlägig straffällig geworden, was zu der Verurteilung vom 16. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten auf Bewährung führte. Auch diese erste Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe hat der Kläger sich nicht zur Warnung dienen lassen, um künftig ein straffreies Leben zu führen. Er hat vielmehr noch während der laufenden Bewährungszeit und trotz Verbüßung einer knapp einmonatigen Untersuchungshaft bereits ab November 2010 und damit nur sieben Monaten später erneut Eigentums- und Vermögensstraftaten in Form von Beschaffungskriminalität begangen. Selbst nach der Verurteilung durch Urteil des Landgerichts B. vom 19. April 2012 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung hat der Kläger sein delinquentes Verhalten weiter fortgesetzt und bereits ab März 2013, d.h. kein Jahr später erneut einschlägige Straftaten aus dem Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte begangen. Selbst von der ersten Strafvollstreckung im Zeitraum von Februar 2012 bis Januar 2013 hat er sich unbeeindruckt gezeigt und ab März 2013 weitere Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen begangen, die zu der Verurteilung vom 27. Juli 2015 führten. Auch die Anhörung des Klägers zu der beabsichtigten Ausweisung aus dem Bundesgebiet im August 2015 hat auf ihn keinen solchen Eindruck gemacht, dass er ihn von der Begehung weiterer Straftaten hätte abhalten können. Denn es folgten zwei weitere Verurteilungen zu Geldstrafen im Jahr 2016.

Die Sorge, dass der Kläger künftig weitere erhebliche Straftaten begehen wird, wird insbesondere auch durch den Umstand begründet, dass die Suchtproblematik, die die maßgebliche Ursache für seine Delinquenz darstellt, gänzlich unbearbeitet ist.

Der Sachverständige Dr. S. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat in dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten vom 22. März 2015 festgestellt, dass der Kläger an einer schweren Suchterkrankung leidet. Er diagnostizierte eine Polytoxikomanie mit führendem Cannabis-, Amphetamin- und Kokainmissbrauch. Zum Hintergrund der Drogenproblematik führte er aus, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger Drogen einnehme, um seine eigene Selbstwahrnehmung positiv zu beeinflussen, eine vordergründige psychische Stabilität zu erreichen und sich nicht tieferliegend mit der eigenen emotionalen-sozialen Problematik auseinandersetzen zu müssen. Die Drogeneinnahme diene gleichsam der Selbsttherapie. Die wiederholten strafrechtlichen Delikte, seien auf die Suchterkrankung zurückzuführen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger krankheitsbedingt weitere erhebliche Straftaten begehen werde, wenn erneut drogenrückfällig werde.

Dass diese sachverständige Einschätzung zutrifft und das vom Kläger aufgrund seiner Sucherkrankung ausgehende Gefahrenpotenzial als sehr hoch einzustufen ist, wird dadurch bestätigt, dass er mehrere ihm eingeräumte Chancen zur Bewältigung seiner Drogensucht durch Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zur Absolvierung einer Langzeittherapie ungenutzt gelassen hat. Der Kläger hat insgesamt drei Therapien entweder gar nicht angetreten oder aber irregulär beendet. Am 16. Januar 2013 wurde er von der T2. in S2. wegen erneuten Konsums erst gar nicht zur stationären Therapie aufgenommen. Am 8. Juli 2014 trat der Kläger eine geplante Langzeitentwöhnungstherapie in der Klinik Am L. in I. nach eigenen Angaben wegen der Erkrankung seines Vaters nicht an. Ab dem 6. Oktober 2015 wurde er dann doch zur stationären Therapie in der Klinik Am L. aufgenommen, jedoch bereits am 1. Februar 2016 wegen erneuten Konsums wieder vorzeitig disziplinarisch entlassen. Im Zusammenhang mit all diesen gescheiterten Therapieversuchen ist festzustellen, dass der Kläger nach jeder Zurückstellung der Strafvollstreckung zu Therapiezwecken jeweils kurze Zeit später ‑ zum Teil nur wenige Monate - wieder straffällig geworden ist, um sich durch Eigentums- und Vermögensdelikte die finanziellen Mittel zum Kauf neuer Drogen zu beschaffen. Vor seiner Inhaftierung im November 2014 benötigte er nach eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen alle zwei Tage ca. 100,00 € für den Kauf von Drogen. Die Polizei, bei der einschlägig bekannt war, bezeichnete ihn seinerzeit als "Geißel des Eigentumsrechts".

Selbst während der Strafhaft ist es dem Kläger nicht gelungen, abstinent zu bleiben, sondern er hat weiter Drogen konsumiert. Am 20. Mai 2016 hat er in der JVA S1. die Durchführung eines Drogenscreenings verweigert und den Konsum von Marihuana eingeräumt. Auf die Strafanzeige der JVA wurde er mit Strafbefehl vom 14. T. 2016 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Auch in der Folgezeit verweigerte der Kläger wiederholt Drogenscreenings bzw. diese fielen positiv aus oder waren manipuliert (1. Juli 2016, 11. August 2016 und 25. August 2016). Im Oktober 2016 musste der Kläger in der JVA S1. von seinem ursprünglichen Haftbereich getrennt werden, weil er sich nach eigenen Angaben durch Drogenkonsum für mehr als 500 € verschuldet hatte und die Lieferanten gegen ihn Schuldeneintreiber angesetzt hatten. Nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen und der unklaren Bedrohungssituation wurde der Kläger am 30. März 2017 sodann in die JVA X. -W. verlegt. Auch dort fiel er durch Drogenkonsum auf. Drogenscreenings fielen entweder positiv aus oder waren manipuliert (13. Juni 2017 und Oktober 2017).

Dementsprechend hat das Landgericht X. , Strafvollstreckungskammer, im Dezember 2017 angesichts der erheblichen Vorstrafen, der erfolglosen Zurückstellungen der Strafvollstreckung zu Therapiezwecken und des negativen Führungsverhaltens des Klägers im Strafvollzug für dessen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung gemäß § 57 StGB auch keine Erfolgsaussicht gesehen und ihm die Rücknahme des Antrags angeraten. Mit Beschluss vom 3. März 2018 hat es ferner angeordnet, dass die nach der Vollstreckung der zweijährigen Freiheitsstrafe gemäß § 68f StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht für einen Zeitraum von fünf Jahren (22. April 2023) nicht entfällt. Das Landgericht konnte keine Gründe erkennen, die die Erwartung rechtfertigten, dass der Kläger auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen werde. Der Kläger sei bereits in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihm gewährte Reststrafenaussetzungen (richtig: Zurückstellungen der Vollstreckung) hätten ihn nicht dauerhaft zu einer legal konformen Lebensführung anhalten können.

Diese negative Gefahrenprognose, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt, wird letztlich auch durch das Verhalten des Klägers nach Haftentlassung bestätigt. So ist der Kläger praktisch unmittelbar nach der Entlassung am 27. April 2018 in den Drogenkonsum zurückgefallen. Die für ihn bestellte Bewährungshelferin teilte bereits in ihrem ersten Führungsbericht vom 3. Mai 2018 mit, dass der Kläger, der nach eigenen Angaben in der Haft zuletzt abstinent von Suchtmitteln gelebt habe, nach der Entlassung einen Rückfall gehabt und den Konsum von Betäubungsmitteln in Form von Cannabis und Kokain wieder aufgenommen habe. Der Kläger strebe aber eine langfristige Drogenfreiheit an und wolle eine stationäre Langzeittherapie absolvieren. Er habe zugesagt, sich diesbezüglich an die Suchthilfe zu wenden. Laut Bericht der Bewährungshelferin vom 17. Juli 2018 sei der Kläger in seine drogenbehafteten Verhaltensweisen zurückgefallen. Er konsumiere wieder regelmäßiger. Er habe jedoch wiederholt den Wunsch geäußert, ein straf- und drogenfreies Leben führen zu wollen. Er sei motiviert worden, Kontakt zur Suchtberatung aufzunehmen. Im letzten Führungsbericht vom 5. März 2020 führte die Bewährungshelferin zu seiner gesundheitlichen Situation aus, dass der Kläger berichtet habe, THC-Konsument zu sein. Bis Ende 2019 habe er häufiger und regelmäßiger konsumiert. Er habe den Konsum nun eingeschränkt. Aktuell würde er nur selten konsumieren. Zur Konsummenge habe er sich allerdings nicht geäußert.

Darüber hinaus ist der Kläger nach der Haftentlassung auch erneut straffällig geworden: Mit Strafbefehlen vom 9. Oktober 2018 und vom 5. November 2019 wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall zudem wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz erneut zu Geldstrafen von zunächst 40 und sodann 80 Tagessätzen verurteilt. Aus dem Strafbefehl vom 9. Oktober 2018 geht hervor, dass der Kläger bereits am 28. Juni 2018 und damit nur zwei Monate nach der Haftentlassung unter der akuten Wirkung von Amphetamin und Cannabis stehend ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat.

Diese extrem hohe Rückfallgeschwindigkeit in den Drogenkonsum und in der Folge auch in die Straffälligkeit zeigt, dass weder die vollständige Vollstreckung der gesamten gegen Kläger verhängten Freiheitsstrafen noch die gegen ihn erlassene Ausweisungsverfügung ihn - wenn auch krankheitsbedingt - zu einem legal konformen Verhalten haben bewegen können. Seine mehrfach bekundete Absicht, sich einer Suchttherapie zu unterziehen und ein drogen- und straffreies Leben führen zu wollen, hat der Kläger bislang nicht ansatzweise umsetzen können. Ohne eine Aufarbeitung der nach wie vor unbewältigten massiven Suchtproblematik ist in Zukunft aber mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Begehung erneuter, auch erheblicher Straftaten durch ihn zu rechnen.

Auch die wirtschaftlichen und persönlichen Lebensumstände des Klägers nach der Haftentlassung lassen in keiner Weise erwarten, dass er in der Lage sein wird, künftig ein straffreies Leben zu führen. So ist es ihm bislang nicht gelungen, wirtschaftlich Fuß zu fassen. Nach der Haftentlassung kehrte er laut Führungsbericht der Bewährungshelferin vom 3. Mai 2018 zunächst in den Haushalt seiner Eltern zurück. Ende Juli 2018 bezog er laut Führungsbericht vom 17. Juli 2018 eine eigene Wohnung. Die nach der Haftentlassung zunächst Mitte Juli 2018 aufgenommene Beschäftigung als Gerüstbauer war schnell wieder beendet. Eine Beschäftigung als Lackierer in X. verlor der Kläger ebenfalls bereits im September 2019. Danach war er arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld I, dann Leistungen nach dem SGB II. Ob die für Mitte Mai 2020 geplante Probearbeit als Lackierer bei der Firma L. in eine Vollzeitbeschäftigung mündete, ist unbekannt. Nach dem Kenntnisstand des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung soll der Kläger dort in Probezeit arbeiten. Dem steht jedoch die Mitteilung der Bewährungshelferin vom 29. Juni 2020 an die Kammer entgegen, wonach der Kläger zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen sei und Sozialleistungen bezogen habe. Darüber hinaus hat der Kläger laut Führungsbericht der Bewährungshelferin vom 5. März 2020 auch sonst finanzielle Probleme; so war er mit zwei Monatsmieten im Rückstand. Hinzu kommt, dass der Kläger seit April 2019 nur noch unregelmäßig Kontakt zu seiner Bewährungshelferin hält. Am 2. Dezember 2019 wurde er deswegen vom Landgericht X. , Strafvollstreckungskammer, - ohne Erfolg - zur Kontaktaufnahme ermahnt. Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 wurden dessen Weisungen dahin konkretisiert, dass der Kläger zukünftig an jedem zweiten Montag eines Monats, beginnend mit dem 9. März 2020, persönlich bei seiner Bewährungshelferin vorzusprechen habe. Dieser Weisung ist der Kläger bisher ebenfalls nicht nachgekommen. Laut Stellungnahme der Bewährungshelferin vom 29. Juni 2020 kam es im gesamten letzten Jahr nur zu zwei persönlichen Gesprächen mit dem Kläger. Nach ihrem Führungsbericht vom 5. März 2020 hat der Kläger die unzureichende Kontakthaltung damit erklärt, dass er mit seiner persönlichen Situation überfordert sei. Er benötige Hilfe bei der Tages- und Aufgabenstrukturierung. Auch habe er Schwierigkeiten, seine Post zu bearbeiten. Den Vorschlag der Bewährungshelferin, für ihn eine gesetzliche Betreuung bzw. eine BeWo-Betreuung einzurichten, habe er unter Hinweis auf die Unterstützung durch seine Familie abgelehnt. Einen Zusammenhang zwischen dem eingeräumten THC-Konsum und seiner Antriebslosigkeit sehe der Kläger allerdings nicht. Angesichts dieser sehr instabilen und prekären Lebenssituation befindet sich der Kläger nach Auffassung der Kammer gegenwärtig geradezu am Rande eines erneuten Absturzes in den Teufelskreis zwischen Drogensucht und Straffälligkeit, wie ihn der Sachverständige bereits vor seiner Inhaftierung im November 2014 beschrieben hat, so dass es nur noch als eine Frage der Zeit erscheint, wann der Kläger wieder erhebliche Straftaten begehen wird. In dieser Einschätzung sieht sich die Kammer letztlich auch dadurch bestätigt, dass laut Stellungnahme der Bewährungshelferin vom 29. Juni 2020 aktuell wieder ein Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls (Tatzeit: 5. Juni 2020) gegen ihn geführt wird. Dies belegt den Rückfall in alte Verhaltensmuster.

b) § 53 Abs. 1 AufenthG erfordert ferner eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse einerseits und dem Bleibeinteresse des Ausländers andererseits. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei dieser unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet einerseits und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat andererseits, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In den §§ 54 und 55 AufenthG werden bestimmte Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG konkretisiert und in typisierender Weise als besonders schwerwiegend (Abs. 1) oder schwerwiegend (Abs. 2) gewichtet. Neben den in § 53 Abs. 2 AufenthG - nicht abschließend - genannten Kriterien sind bei der Abwägung auch die Kriterien zugrunde zu legen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung heranzieht (sog. "Boultif/Üner-Kriterien", vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Hierbei handelt es sich um

die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten,

das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise,

der Charakter - rechtmäßig oder geduldet - und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll,

die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug,

die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen,

die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben),

die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehung der familiären Beziehung,

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, und ggf. deren Alter,

das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Ehegatte oder die Kinder voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll,

die Belange und das Wohl der Kinder,

die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie

die Dauer des Aufenthaltsverbots.

Gemessen daran überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

aa) Das Ausweisungsinteresse wiegt aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers vom 27. Juli 2015 gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a d) AufenthG besonders schwer.

Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG u.a. besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen mit der Verurteilung vom 27. Juli 2015 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen, Diebstahls in vier Fällen sowie Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor.

Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a d) AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG u.a. besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden. Auch diese Voraussetzungen sind mit der Verurteilung vom 27. Juli 2015 erfüllt. Ausweislich der sich aus dem Urteil ergebenden Strafzumessungserwägungen hat das Amtsgericht F. für die Wohnungseinbruchsdiebstähle in den Fällen 1. und 4. jeweils eine Einzelstrafe von einem Jahr und für den Wohnungseinbruchsdiebstahl im Fall 7. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt. Bei dem Delikt des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) handelt es sich um eine Straftat, für die das Gesetz eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe, nämlich von mindestens sechs Monaten, vorsieht.

Vgl. hierzu Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 54, Rn. 18.

Darüber hinaus liegt auch das Tatbestandsmerkmal "serienmäßig" vor, da die vier Wohnungseinbruchsdiebstähle und die vier Diebstähle, für die das Amtsgericht ‑ zusammen mit dem Fall der Hehlerei - eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt hat, in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang begangen worden sind (23. März 2013, 26. März 2013, 24. April 2013, 22. Juni 2013, 27. Juli 2013, 5. August 2014, 3. September 2014 und 10. September 2014) und auch hinreichende Gemeinsamkeiten bei der Begehungsweise aufgewiesen haben (Eindringen in Wohnhäuser, Kraftfahrzeug oder Geschäftsräume jeweils ohne oder mit Hilfsmitteln).

Vgl. hierzu Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 54, Rn. 19 f.

Besondere atypische Umstände, aufgrund derer dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse hier ausnahmsweise weniger Gewicht beizumessen wären, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die vom Kläger begangenen Straftaten gegen das Eigentum entsprechen nach der Höhe der verhängten Strafe und nach der Art und Begehungsweise dem Deliktstypus, der den im Normcharakter angelegten, die Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses rechtfertigenden Rechtsgüterschutz abbildet (vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 35). Das besondere Gewicht des gesetzlich typisierten Ausweisungsinteresses wird im Gegenteil noch dadurch verstärkt, dass der Kläger - wie dargelegt - auch schon vor der Verurteilung vom 27. Juli 2015 wiederholt und in erheblicher Weise straffällig geworden und bereits zweimal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist.

bb) Auf der anderen Seite liegt in der Person des Klägers auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor.

Nach dieser Vorschrift wiegt das Bleibeinteresse i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Kläger war im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und hielt sich zudem seit dem Jahr 2001, in dem ihm erstmals eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde, und damit deutlich mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

cc) Im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung hat nach Würdigung aller Umstände des Falls und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Bleibeinteresse des Klägers jedoch letztlich hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zurückzutreten.

Die Ausweisung erweist sich zum Zweck der Abwehr der vom Kläger ausgehenden erheblichen Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten mit Blick auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Privatleben, das mangels eigener Familie des Klägers hier in erster Linie betroffen ist, als geeignet, mangels milderer Mittel erforderlich und insbesondere auch verhältnismäßig im engeren Sinne (Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 2 Abs. 1 GG). Eine tiefgreifende Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet einhergehend mit einer gleichzeitigen Entwurzelung von seinem Heimatland, die eine Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf das durch Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Privatleben als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte, ist nicht festzustellen.

(1) Auf der einen Seite ist zugunsten des Klägers zwar zunächst sein langer und überwiegend rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Der Kläger ist bereits im Alter von acht Jahren zusammen mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und lebt seitdem, d.h. seit nunmehr fast 27 Jahren im Bundesgebiet. Im Jahr 2001 ist sein zunächst nur geduldeter Aufenthalt durch Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels legalisiert worden, so dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit nunmehr 19 Jahren rechtmäßig ist. Im Jahr 2006 erhielt der Kläger zudem ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, so dass er grundsätzlich auf einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte.

Auch ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger einen wesentlichen Teil seiner Sozialisation im Bundesgebiet erfahren hat. Er hat nach der Einreise zunächst die Grundschule, dann die Hauptschule besucht und dort auch einen Schulabschluss erworben. Nach Absolvierung eines Berufsvorbereitungsjahrs auf dem Berufskolleg mit Abschluss des Kraftfahrzeug-Lackierers hat er im Anschluss daran 2003 eine Lehre als Kraftfahrzeuglackierer begonnen und nach deren Beendigung im zweiten Lehrjahr - ohne Abschluss - ab Dezember 2004 mehrere Jahre als Kellner in der Gastronomie gearbeitet. Demnach hat er seit seiner Einreise auch alle sozialen, kulturellen und beruflichen Bindungen hier entwickelt und aufgebaut. Ferner lebt die gesamte Herkunftsfamilie des Klägers, d.h. seine Eltern und seine beiden Geschwister und deren Familie, im Bundesgebiet Der Kläger pflegt zu seinen Familienangehörigen auch nach wie vor persönlichen Kontakt. So erhielt er von seiner Familie während der Haftzeit regelmäßig Besuch. Nach der Haftentlassung kehrte er - zunächst - wieder in den Haushalt seiner Eltern zurück. Nach seinen Angaben gegenüber der Bewährungshelferin erhält er von seiner Familie auch sonst Unterstützung.

Vor diesem Hintergrund ist im Ausgangspunkt festzustellen, dass der Kläger sich in der ersten Hälfte seines Aufenthalts im Bundesgebiet trotz des Umstands, dass er bereits seit seinem 14. Lebensjahr wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, durchaus in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert hat - andernfalls hätte er kein Daueraufenthaltsrecht erhalten -, so dass seine Biographie grundsätzlich der eines sog. "faktischen Inländers" entspricht.

Allerdings wird das Gewicht des Bleibeinteresses des Klägers durch die negative, von Drogenkonsum und Straffälligkeit geprägte Entwicklung seiner Biographie in der zweiten Hälfte seines Aufenthalts im Bundesgebiet ganz erheblich gemindert.

So begann der Kläger etwa im Alter von 22 bzw. 23 Jahren mit dem Konsum von Drogen, womit der Bruch in seiner Biographie begann. Ab dem Jahr 2010 entwickelte er eine Suchterkrankung ein, die mit zunehmendem Konsum und Vernachlässigung der Arbeit einherging. Vor seiner Inhaftierung November 2014 konsumierte er zuletzt Amphetamin, Kokain und Marihuana jeweils 3 bis 5 g pro Tag und benötigte ca. Alle zwei Tage 100 € für den Kauf neuer Drogen. Ab dieser Zeit führte der Kläger nur noch eine gleichsam randständige Existenz im Teufelskreis zwischen Suchterkrankung und Neubeschaffung von Drogen. Er verlor seine Arbeit, war zeitweise auch nicht mehr krankenversichert und brach den Kontakt zu seiner Familie ab. In dieser Zeit nahm auch die Dichte der Delinquenz, die bereits im Jugendalter begonnen und sich im Erwachsenenalter fortgesetzt hatte, in Form von Beschaffungskriminalität stark zu. Es erfolgte die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, zunächst noch auf Bewährung. Dann kam es nach fortgesetzter Straffälligkeit zu weiteren Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, nunmehr ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Mehrere ihm im Wege der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG eingeräumte Chancen, seine Suchterkrankung durch stationäre Therapien zu bewältigen, ließ der Kläger ungenutzt. Keine der Therapien konnte er regulär beenden. Vielmehr wurde er - wie dargelegt - jeweils unmittelbar nach Nichtantritt bzw. Abbruch der Therapien erneut einschlägig in Form von Beschaffungskriminalität straffällig. Letztlich mussten sämtliche gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafen von insgesamt vier Jahren und neun Monaten vollständig vollstreckt werden.

Wie ebenfalls ausgeführt, setzte der Kläger selbst während des Strafvollzugs seinen Drogenkonsum fort. Er fiel mehrfach durch positive, verweigerte oder manipulierte Drogentests auf. Er wurde während der Haftzeit im Jahr 2016 sogar wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln erneut verurteilt. Der Drogenkonsum und die daraus resultierenden Schulden führten auch im Verhältnis zu Mitgefangenen zu Konflikten, weswegen er in der Haftanstalt zunächst räumlich getrennt und schließlich sogar in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt werden musste.

Auch nach der Haftentlassung im April 2018 ist es dem Kläger trotz des sozialen Empfangsraums, den seine Familie ihm geboten hat, nicht gelungen, in eine geordnete Lebensführung zurückzufinden. Ausweislich der Berichte der Bewährungshelferin fiel er vielmehr unmittelbar nach der Haftentlassung wieder in drogenbehaftete Verhaltensweisen zurück. Er nahm den Konsum von Betäubungsmitteln in Form von Cannabis und Kokain wieder auf. U.a. dadurch kam es im Oktober 2018 und im November 2019 auch zu erneuten Verurteilungen zu Geldstrafen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist es dem Kläger - wie im Rahmen der Gefahrenprognose ausgeführt - nicht gelungen, Fuß zu fassen. Außerdem hält er - entgegen den Weisungen des Landgerichts X. - seit April 2019 nur noch sporadisch Kontakt zu seiner Bewährungshelferin. Die unzureichende Kontakthaltung begründete er damit, dass seine persönliche Situation ihn überfordere. Einen Hilfebedarf bzw. einen Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum sieht er selbst allerdings nicht.

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die ursprünglich zu verzeichnenden Integrationsleistungen des Klägers im Bundesgebiet weitestgehend durch eine von Drogenkonsum und strafrechtlicher Delinquenz bestimmte sowie vom wirtschaftlich-sozialen Leben abgekoppelte Lebensführung überlagert worden sind, so dass eine tiefgreifende Verwurzelung des Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht mehr erkannt werden kann.

Dem damit im Vergleich zu der typisierenden gesetzlichen Gewichtung deutlich weniger schwerwiegenden Bleibeinteresse des Klägers steht demgegenüber ein besonders schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber, das durch die erhebliche kriminelle Vorgeschichte und die unbewältigte Drogenproblematik des Klägers nochmals deutlich verstärkt wird. Wie bereits im Rahmen der Gefahrenprognose dargelegt, geht von dem Kläger aufgrund der nach wie vor unbearbeiteten schweren Suchterkrankung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Begehung weiterer Eigentums- und Vermögensstraftaten in Form der Beschaffungskriminalität aus. Dieses Interesse rechtfertigt es im Ergebnis, das Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet hinter den öffentlichen Belangen der Gefahrenabwehr zurücktreten zu lassen.

Dabei ist im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Klägers auch zu berücksichtigen, dass er ledig und kinderlos ist, er also nicht über eigene familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Was die familiären Beziehungen zu seiner Herkunftsfamilie angeht, ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh in erster Linie auf den Schutz der Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und ihren Eltern gerichtet ist und die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen hinsichtlich der Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen - wie sie hier in Rede stehen - nicht von vergleichbarer Intensität sind. Nur wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, etwa weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen des Bundesgebiets nicht zumutbar ist, kann die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange zurückdrängen.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 22 ff., und vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris, Rn. 16.

Vorliegend ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger oder ein Familienmitglied aus seiner Herkunftsfamilie auf die Lebenshilfe oder den Beistand des jeweils anderen in besonderem Maße angewiesen wäre. Der Kläger lebte ausweislich der polizeilichen Ermittlungsberichte auch vor seiner Inhaftierung schon längere Zeit nicht mehr im Haushalt seiner Eltern, auch wenn er dort melderechtlich noch erfasst war. Nach der Haftentlassung kehrte er lediglich kurzfristig in den elterlichen Haushalt zurück. Seit Juli 2018 lebt er in einer eigenen Wohnung. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in besonderem Maße auf die Lebenshilfe seiner Familie angewiesen wäre, ergeben sich auch nicht allein daraus, dass er gegenüber seiner Bewerbungshelferin angegeben hat, sich mit seiner persönlichen Lebenssituation überfordert zu fühlen und Hilfe bei der Tages- und Aufgabenstrukturierung zu benötigen. Das Angebot einer weitergehenden Hilfestellung in Form einer Betreuung hat der Kläger im Übrigen selbst abgelehnt. Soweit er geltend macht, dass sein Vater auf seine Lebenshilfe angewiesen sei, ist dies lediglich behauptet, aber nicht durch aussagekräftige ärztliche Stellungnahmen nachgewiesen worden. Im Übrigen könnte eine etwa erforderliche Lebenshilfe seitens des Vaters des Klägers auch ohne weiteres durch dessen Ehefrau oder die beiden noch im Bundesgebiet lebenden Geschwister erbracht werden.

Letztlich ist dem Kläger auch eine Reintegration in sein Heimatland Bosnien-Herzegowina zumutbar. Auch wenn der Kläger den weit überwiegenden Teil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht und einen wesentlichen Teil seiner Sozialisation hier erfahren hat, ist davon auszugehen, dass er über seine Eltern, die erst im Alter von ca. 30 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind, noch hinreichende Kenntnisse der bosnischen Sprache und Kultur vermittelt bekommen hat, die es ihm ermöglichen werden, sich in die dortigen Lebensverhältnisse einzuleben. Zudem hat der Kläger bis zum 8. Lebensjahr selbst in Bosnien-Herzegowina gelebt und damit einen nennenswerten Teil der besonders prägenden Kindheitszeit dort verbracht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger gerade in der Übergangsphase durchaus mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird, zumal er in Bosnien-Herzegowina - soweit ersichtlich - keine Verwandtschaft mehr hat, auf deren Hilfe und Unterstützung er zurückgreifen könnte. Da es sich bei dem Kläger aber um einen körperlich gesunden, erwerbsfähigen jungen Mann handelt, der auch auf eine gewisse Berufserfahrung im Bundesgebiet zurückgreifen kann, ist die Annahme gerechtfertigt, dass es ihm gelingen wird, sich auch in Bosnien-Herzegowina eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger notfalls auch auf die persönliche oder finanzielle Hilfe seiner im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zurückgreifen können wird, da diese ihn auch in der Vergangenheit unterstützt und während der Haftzeit regelmäßig besucht haben.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung ‑ wie sich aus den Ausführungen unter 2. ergibt - in nicht zu beanstandender Weise auf sechs Jahre befristet hat, so dass eine Rückkehr des Klägers in das Bundesgebiet - ein Aufenthaltsrecht vorausgesetzt - nach Ablauf dieser Frist nicht wegen § 11 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen ist und damit auch unter diesem Gesichtspunkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

2. Soweit der Kläger die Aufhebung bzw. - hilfsweise - die Änderung, d.h. eine Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots der Ausweisung begehrt, ist die nunmehr als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) statthafte Klage,

vgl. ebenso Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 11, Rn. 133.

zulässig, aber unbegründet.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts.

Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG in der Fassung des zum 29. August 2019 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl, S. 1294) ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Im Fall der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen (§ 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG). Die Frist beginnt mit der Ausreise (§ 11 Abs. 2 S. 4 AufenthG). Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Gemäß § 11 Abs. 5 S. 1 AufenthG soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Nach diesen Vorschriften tritt das mit einer Ausweisung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot - anders als nach bisheriger Rechtslage - nicht mehr kraft Gesetzes ein, sondern ist als Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 31).

a) Die Beklagte hat gemeinsam mit der Ausweisung ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Zwar hat sie in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung - entsprechend der alten Rechtslage - lediglich eine Befristung des seinerzeit kraft Gesetzes eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbots ausgesprochen. Diese Entscheidung ist bei verständiger Auslegung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) in der Sache aber als konkludente Verfügung (auch) eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen. Denn die Befristung als integraler Bestandteil des Verbots setzt notwendig auch das Bestehen eines solchen Verbots voraus bzw., falls ein Verbot nicht entstanden sein sollte, den Willen zum Erlass eines solchen.

Durch ein solches Verständnis der Befristungsentscheidung wird auch die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur alten Rechtslage geforderte richtlinienkonforme Auslegung des § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. zur Umsetzung der Anforderungen des Art. 11 Abs. 2 und Art. 3 Nr. 4 und Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG sichergestellt, der hinsichtlich des mit einer Rückkehrentscheidung einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots eine behördliche oder gerichtliche Einzelfallentscheidung fordert, die zugleich auch seine Dauer festlegen muss.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - 1 BR 3.17 -, juris, Rn. 71, und vom 22. August - 1 A 10.17 -, juris, Rn. 5, sowie Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 22.

b) Die von der Beklagten im Ermessenswege getroffene Entscheidung, die Wirkungen der Ausweisung auf sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise zu befristen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 114 S. 1 VwGO).

Für die Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann auch nach der Neufassung des § 11 AufenthG auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden, da sich am behördlichen Prüfungsprogramm insoweit nichts geändert hat.

Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es - in einem ersten Schritt - der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung kommt es, soweit sie zulässig ist, darauf an, wie lange von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde aber - in einem zweiten Schritt - an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich an den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativieren werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise ermessensfehlerfrei erfolgt. Zunächst hat die Beklagte die rechtlichen Grenzen des § 11 Abs. 3 S. 2 und Abs. 5 S. 1 AufenthG eingehalten. Da der Kläger aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen ausgewiesen worden ist, gilt im Ausgangspunkt die zeitliche Höchstgrenze von in der Regel zehn Jahren, die hier gewahrt ist. Die Beklagte hat bei der Bemessung der Frist auch zutreffend berücksichtigt, dass die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen verfügt worden ist. Auch hat sie unter Verweis auf ihre Ausführungen zur Ausweisung die vom Kläger ausgehende beträchtliche Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten in Anbetracht der wiederholten Straffälligkeit, des Bewährungsversagens, der hohen Rückfallgeschwindigkeit und der unbewältigten Suchtproblematik zutreffend als hoch eingestuft. Aufgrund der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr erweist sich insbesondere auch die konkrete Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit sechs Jahren ab der Ausreise zur Erreichung des spezialpräventiven Ausweisungszwecks als geeignet, erforderlich und auch angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte innerhalb des ihr bei einer Ausweisung wegen strafrechtlicher Verurteilungen eröffneten Zeitrahmens von in der Regel bis zu zehn Jahren noch im mittleren Bereich geblieben ist. Die Beklagte ist schließlich auch in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Frist von sechs Jahren nicht aufgrund höherrangigen bzw. vorrangigen Rechts reduziert werden muss. Sie hat berücksichtigt, dass der Kläger den überwiegenden Teil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht hat und enge Verwandte von ihm hier leben. In nicht zu beanstandender Weise hat sie jedoch darauf abgehoben, dass diese privaten Interessen nicht so gewichtig sind, dass die Besorgnis der Wiederholungsgefahr gänzlich in den Hintergrund gedrängt werden und mit Blick auf die Schutzwirkungen von Art. 6 GG, Art. 7 GRCh oder Art. 8 EMRK eine kürzere Fristbemessung geboten sein könnte.

4. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 50 Abs. 1, 59 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger ist seit Erlass der Ausweisungsverfügung ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 i.V.m. §§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Die Vollziehbarkeit der Ausreisefrist ist für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht erforderlich.

Die gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von einem Monat ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung ist zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten des Klägers ausreichend und angemessen. Gemäß § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von etwaigen Abschiebungsverboten ebenso wenig entgegen wie das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG.

4. Die Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Gebiet der T1. ist allerdings rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Anordnung findet keine Rechtsgrundlage in der von der Beklagten herangezogenen Vorschrift des § 61 Abs. 1c Nr. 1 oder Nr. 2 AufenthG. Danach kann eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist (Nr. 1) oder wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat (Nr. 2).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, weil der Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - es handelt sich bei der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts um einen Dauerverwaltungsakt - (noch) nicht vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG ist. Die Klage gegen die Ausweisungsverfügung entfaltet gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, da die gesetzliche Sofortvollzugsanordnung in § 84 Abs. 1 AufenthG nicht den Fall der Ausweisung erfasst und die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ausweisung auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Im Gegenteil hat sie dem Kläger ausdrücklich eine Ausreisefrist von einem Monat nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung eingeräumt. Daran ändert auch die Regelung des § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG nichts, da diese lediglich anordnet, dass Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Auswirkung unberührt lassen. Eine Regelung zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht enthält diese Vorschrift nicht.

Die Anordnung der räumlichen Beschränkung kann auch nicht auf § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG gestützt werden. Denn diese Vorschrift setzt den Besitz eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis voraus. Daran fehlt es hier aber. Abgesehen davon, dass eine Niederlassungserlaubnis nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung nicht mit räumlichen Beschränkungen versehen werden kann, ist diese hier auch mit der Ausweisung erloschen (§§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Diese berücksichtigt, dass die Beklagte im Hinblick auf die Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, der auch bei der Bemessung des klägerischen Interesses streitwertmäßig nicht gesondert ins Gewicht fällt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2020/8_K_4002_17_Urteil_20200701.html - DE:VGAC:2020:0701.8K4002.17.00

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