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Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet nicht den optimalen Zustand von Straßen und Gehwegen; der Benutzer muss die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet, und sein Verhalten anpassen. Ein Straßenbaulastträger muss nur Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht einrichten kann. Im vorliegenden Fall waren die Auswölbungen und Unebenheiten auf dem kombinierten Fuß- und Radweg für den Kläger gut erkennbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |