|
Der Erstattungsanspruch der Haftpflichtversicherung bei gemeinsamer Vertretung mit dem Versicherungsnehmer ergibt sich nach dem Bruchteil ihrer Beteiligung an dem Rechtsstreit, ohne dass eine im Innenverhältnis zum unterlegenen Streitgenossen bestehende Übernahmepflicht zu berücksichtigen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |