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Ein Heranwachsender macht sich wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4 StGB schuldig, wenn er sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen; hierfür genügt die Absicht des Erreichens einer möglichst hohen Geschwindigkeit. Eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) scheidet aus, wenn nicht die Unübersichtlichkeit, sondern die Überschreitung der Kurvengrenzgeschwindigkeit zum Unfall führte. Die Tat stellt einen Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 1a i.V.m. § 315d StGB dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |