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Das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware ist grundsätzlich geeignet, den Käufer konkludent zu täuschen und begründet einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatzes Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges. Der Klägerin stehen zudem Deliktszinsen zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |