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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB besteht, wenn die Beklagte durch Inverkehrbringen eines manipulierten Motors unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Optimierung der Motorsteuerungssoftware, die eine Abschalteinrichtung darstellt, ist gesetzeswidrig wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007. Der Schaden besteht im Abschluss eines ungünstigen Kaufvertrages, wobei sich der Käufer die Vorteile aus der Nutzung des Fahrzeuges anrechnen lassen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |