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Die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ist rechtmäßig, wenn die im Hauptsacheverfahren angegriffene Entziehungsverfügung nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist. Dies ist der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber trotz Durchlaufens der ersten beiden Maßnahmenstufen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister erreicht hat. Fehler bei der Ermahnung oder der Zustellung der Verwarnung führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Entziehung, wenn der Zweck der Ermahnung erreicht wurde bzw. der Zustellungsfehler geheilt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |