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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Inhaber nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte erreicht hat (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Für die Berechnung des Punktestandes ist auf den Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Maßnahme führenden Zuwiderhandlung abzustellen (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor einer Verringerung des Punktestandes begangen wurden und von denen die Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den Punktestand gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |