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Ein abgesenkter Bordstein im Sinne des § 10 Satz 1 StVO liegt vor, wenn in dem vom Einmündungsbereich zu überfahrenden Bereich ein Bordstein vorhanden ist, der im Verhältnis zum angrenzenden Fußgängerbereich erkennbar niedriger ist, oder wenn die Einmündung über einen nicht abgeflachten oder durchgehend niedrigen Bordstein führt. Für die Anwendung des § 10 Satz 1 StVO kommt es nicht darauf an, in welchem Zusammenhang oder mit welcher Zielrichtung ein abgesenkter Bordstein auftritt, insbesondere nicht, ob er gleichzeitig eine Bremsschwelle abgrenzt oder ob die Zufahrt tatsächlich ein untergeordneter Straßenteil ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |