|
Die Feststellung des Fahrzeugführers ist unmöglich, wenn die Bußgeldbehörde trotz angemessener und zumutbarer Maßnahmen den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht ermitteln konnte. Den Fahrzeughalter trifft eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken, indem er den Fahrer benennt oder den Täterkreis eingrenzt. Eine Fahrerbenennung, die die Bußgeldbehörde nicht erreicht oder erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt, kann die Täterfeststellung nicht fördern und rechtfertigt eine Fahrtenbuchauflage. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |